Betriebsrat
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt, wenn die Arbeitnehmer dies wünschen und die notwendige Zahl der zu wählenden Kandidaten zur Verfügung steht. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie seit dem 28. Juli 2001 auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb des selben Unternehmens oder Konzerns angehört hat.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs: Bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person. Von 21 bis 50 Wahlberechtigten sind es dann drei Mitglieder. Hat der Betrieb zum Beispiel 250 Arbeitnehmer, dann werden neun Betriebsratsmitglieder gewählt. Ab 200 Arbeitnehmern wird ein Betriebsrat von der Arbeit völlig freigestellt.
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der für die Arbeitnehmer geltende Gesetze, Verordnungen und Verfügungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Er kann Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Ebenso kann er Maßnahmen, die dem Betrieb oder der Belegschaft dienen beim Arbeitgeber beantragen. Der Betriebsrat hat aber auch eine Schutz- und Förderungsfunktion: So hat er bestimmte Arbeitnehmergruppen wie ältere Arbeitnehmer oder Schwerbehinderte zu schützen und zu fördern. Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.
Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates notwendig ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, oder aber der Betriebsrat kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige von außen hinzuziehen.
Der Betriebsrat ist das zentrale Vertretungsorgan der Arbeitnehmer. Er hat Mitbestimmungs- und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln im Betrieb. Alle Überstunden oder Kurzarbeit, alle Akkord- und Prämiensätze sowie Urlaubsgrundsätze und Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit unterliegen seiner Mitbestimmung (Abbildung 1). Initiativrechte hat er auch bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Auch bei der Einführung und Anwendung von täglichen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, bestimmt der Betriebsrat mit. Gleiches gilt für Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.
Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze sowie Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates. Gleiches gilt bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen in Unternehmen ab 20 Arbeitnehmern.
Kommt in all diesen Angelegenheiten eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet eine Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Informations- und Beratungsrechte hat der Betriebsrat bei der Personalplanung, bei Beschäftigungssicherung, Kündigung, bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Der Betriebsrat muss auch unterrichtet werden über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens sowie über die Produktions- und Absatzlage sowie über das Investitionsprogramm.
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zu Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. Bei all diesen Angelegenheiten hat der Arbeitgeber die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält er diese Vorschläge für ungeeignet, so müssen sie begründet werden. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss diese Begründung schriftlich erfolgen.
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für all diese Tätigkeiten die ihm nach dem Gesetz obliegen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen. Freigestellt werden Betriebsräte auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher, beruflicher Entwicklung.
Der Betriebsrat genießt einen Kündigungsschutz von fünf Jahren sowie ein Schutz vor Versetzungen, die zum Amtsverlust führen würden. All diese Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Gleiche gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Kosten der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber. (Ni)
Weiterführende Informationen:
Effiziente Mitbestimmung - Eine ökonomische Analyse, von Oliver Stettes
Das Thema Mitbestimmung steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit, der Sozialpartner und der Politik. Die Meinungen über den Modernisierungsbedarf gehen erwartungsgemäß weit auseinander. Einig sind sich alle Beobachter jedoch in einem Punkt: Die Bedeutung der betrieblichen Ebene für die Regelung der Arbeitsbeziehungen wird weiter zunehmen. So werden bereits Tarifverträge zunehmend für abweichende Regelungen auf betrieblicher Ebene geöffnet. Die IW-Positionen bieten eine ökonomische Analyse der Effizienz in der Organisation von Informations- und Entscheidungsprozessen unter Beteiligung von Mitarbeitern: Es wird deutlich, dass diese nur unter bestimmten Vorausetzungen für Betriebe und Unternehmen vorteilhaft sind. Der Autor leitet daraus konkrete Empfehlungen für die Reform der betrieblichen wie der unternehmerischen Mitbestimmung ab.
Zu beziehen unter anderem hier.
Betriebsratswahlen - Eine Analyse der Betriebsratswahlen von 1975 bis 2006, von Horst-Udo Niedenhoff
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten machen den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat zum entscheidenden Mitbestimmungsfaktor in den Betrieben und Unternehmen. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 fanden die elften Betriebsratswahlen nach der ersten Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 und die zweiten Wahlen nach der zweiten Novellierung 2001 statt. Es waren aber auch gleichzeitig die fünften Wahlen nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Der Autor bietet einen Rückblick zur Entwicklung der Betriebsräte seit den 70er Jahren und stellt die aktuellen Fakten zusammen: Die Betriebsratswahluntersuchung 2006 des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln repräsentiert 33.322 Betriebsratsmitglieder, die 2.400.882 Arbeitnehmer in den Betrieben betreuen.
Zu beziehen unter anderem hier.
Erfolgreich mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten - Ein Leitfaden für kleine und mittlere Betriebe, von Hugo Mohr / Andreas Wodok
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie heute empfindet so mancher Mittelständler die betriebliche Mitbestimmung als überflüssiges Hemmnis. Der Betriebsrat gilt als lästig und seine Aufgaben werden nicht sonderlich ernst genommen. Eine Folge davon ist, dass jeder fünfte Betriebsrat seine Mitwirkungsrechte durch den Arbeitgeber behindert sieht – in solchen Unternehmen sind betriebswirtschaftlich schädliche Konflikte geradezu programmiert. Doch selbst wer glaubt, dass die Mitbestimmung dem Betriebsrat zu viele Rechte einräumt, ist gut beraten, die Kooperation zu suchen – wenn schon nicht aus Überzeugung, dann aus Eigennutz.
Diese Broschüre will für ein kooperatives Miteinander zwischen Unternehmensführung und Betriebsrat werben. Sie dokumentiert das Wahlverfahren, erklärt die Rechte und Pflichten von Betriebsräten bzw. Arbeitgebern und sie erläutert – ohne mögliche Konfliktpunkte auszuklammern – die Grundlagen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Praxisbeispiele machen deutlich, was die betriebliche Mitbestimmung bewegen kann.
Zu beziehen unter anderem hier.
Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland, von Horst-Udo Niedenhoff
Die faire und kooperative Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist ein wichtiger Produktionsfaktor. Für den Standort Deutschland mit seinen sehr ausgedehnten Mitbestimmungsrechten ist eine funktionierende Betriebspartnerschaft ein Kernelement der Wettbewerbsfähigkeit. Formen, Funktionen und Verfahren der betrieblichen Mitbestimmung, partnerschaftliche Zusammenarbeit oder der Umgang mit Konflikten im Betrieb: In der Publikation „Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland“ wird in kompakter Form auf die verschiedenen Fragen der Mitwirkung eingegangen. In einer Fülle von Übersichten, Tabellen, Musterblättern und Checklisten kann sich der Leser schnell darüber informieren, wer welche Rechte hat, wie sie ausgeübt werden und wie man auch unter widrigen Bedingungen zu akzeptablen Lösungen kommt. Das Buch ist eine kompakte Arbeitsanleitung für Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber.
Zu beziehen unter anderem hier
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