Beitragsbemessungsgrenze/Geringfügigkeitsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinausgehende Entgeltanteile bleiben beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich per Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt. 2007 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 5.250 Euro (West) bzw. 4.450 Euro (Ost).

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 Euro pro Monat. Pflichtversichert sind alle abhängig Beschäftigten mit Arbeitsentgelten bis 3.975 Euro pro Monat. Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1.4.2007 dürfen Arbeitnehmer dann in die private Kranken- und/oder Pflegeversicherung wechseln, wenn sie inden vergangenen drei Jahren sowie voraussichtlich im laufenden Jahr mehr verdient haben als die Versicherungspflichtgrenze.

Während die Beitragsbemessungsgrenze die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung nach oben begrenzt, legt die Geringfügigkeitsgrenze fest, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelte beitragsfrei sind. Beitragsbemessungs- und Geringfügigkeitsgrenze zusammen bestimmen das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. (Pi)