Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit Novellierung des Sozialgesetzbuch IX im Mai 2004 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Beschäftigungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu erhalten (§ 84 SGB IX).
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat und bei schwerbehinderten Mitarbeitern auch mit der Schwerbehindertenvertretung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Grundvoraussetzung ist dabei die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters, der im Vorfeld auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements und auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen werden muss.
Falls erforderlich soll der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Falls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX in Betracht kommen, soll der Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen einschalten. Diese sollen als Bindeglied zwischen der Welt der Betriebe und der Welt der Sozialleistungsträger fungieren und darauf hinwirken, dass die erforderlichen Leistunge noder Hilfen unverzüglich beantragt und erbracht werden. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern kann Beratung und Unterstützung durch das Integrationsamt angefordert werden.
Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, können von den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern durch Prämien und Boni gefördertwerden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement wird vom Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich sanktioniert, mindert aber die Chancen zur Durchsetzung von krankheitsbedingten Kündigungen.
Wie das betriebliche Eingliederungsmanagement konkret gestaltet werden soll, ist nicht allgemein geregelt. Vielmehr soll unter Rückgriff auf die bereits vorhandenen innerbetrieblichen Strukturen eine Organisationsstruktur geschaffen werden und eine an den betrieblichen Gegebenheiten orientierte verbindliche Vorgehensweise festgelegt werden.
Nach dem 5-Phasen-Modell gehört dazu
- ein System für das Erkennen von Problemen (Frühwarnsystem)
mit Instrumenten zur Erfassung und Spezifizierung von Daten
- die Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Mitarbeiter
- die Schaffung einer Schaltstelle im Unternehmen für
(Integrationsteam)
- die Einleitung und Steuerung konkreter Maßnahmen
- die Dokumentation und Evaluierung.
Es empfiehlt sich, die getroffenen Regelungen in einer Integrationsvereinbarung festzuhalten.
Den Gesetzestext, weiterführende Informationen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, die Anschriften der Servicestellen sowie weitere umfassende Informationen zur beruflichen Rehabilitation liefert das Informationssystem REHADAT, das vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angeboten wird. Hier stehen vielfältige Informationen zu Fragen der Arbeitsplatzgestaltung sowie finanzieller und begleitender Hilfen, die bei der Beschäftigung von behinderten Menschen im Betrieb von Bedeutung sind, zur Verfügung. (Se)
Weitere Informationen dazu finden Sie unter
- www.rehadat.de
- www.talentplus.de

