Betriebsratswahl

In Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern können Betriebsräte gewählt werden, wenn der Wunsch nach einem Betriebsrat vorhanden ist und die erforderliche Zahl der Kandidaten zur Wahl zur Verfügung steht. Betriebsräte werden dann in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. im Turnus von vier Jahren gewählt. Die Leitung und Durchführung dieser regelmäßigen Betriebsratswahl ist ausschließlich Angelegenheit der Arbeitnehmer des Betriebs.

In Betrieben mit fünf bis 50 Arbeitnehmern (sog. Kleinbetriebe) findet nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 2001 das so genannte zweistufige Wahlverfahren statt. Drei Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ersatzweise das Arbeitsgericht können mit einer Frist von sieben Tagen zu einer Wahlversammlung einladen, in der der Betriebsratswahlvorstand gewählt wird. Arbeitnehmer und Gewerkschaften können bis zum Ende dieser ersten Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl machen. Nach einer Woche findet dann die so genannte zweite Stufe statt: Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nach einer unmittelbaren und geheimen Wahl.

In Betrieben mit mehr als 51 Beschäftigten bestellt spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand. In diesem Wahlvorstand benennt der Betriebsrat einen Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Auf jeden Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitglieder bestehen.

Besteht in diesen Betrieben noch kein Betriebsrat, so können auch hier drei Arbeitnehmer des Betriebs sowie die im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der dann der Wahlvorstand gewählt wird.

Unverzüglich nach Bestellung des Wahlvorstands hat dieser Maßnahmen zur Einleitung der Wahl vorzunehmen. Hierzu gehören die Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Errechnung des Minderheitengeschlechts, die Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Aufstellung der Wählerliste. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben und die Wählerliste mit Wahlordnung an einem geeigneten Ort, der für alle Arbeitnehmer ohne Mühe einsehbar ist, auszulegen. Mit dem Erlass und dem Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.

Zu den weiteren wichtigen Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Begleitung der Wahl sowie die Prüfung, ob alle Wahlvorgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Schließlich gibt er nach der Stimmabgabe das Wahlergebnis bekannt. (Ni)


 

Weiterführende Informationen:

 

Effiziente Mitbestimmung - Eine ökonomische Analyse,  von Oliver Stettes

Das Thema Mitbestimmung steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit, der Sozialpartner und der Politik. Die Meinungen über den Modernisierungsbedarf gehen erwartungsgemäß weit auseinander. Einig sind sich alle Beobachter jedoch in einem Punkt: Die Bedeutung der betrieblichen Ebene für die Regelung der Arbeitsbeziehungen wird weiter zunehmen. So werden bereits Tarifverträge zunehmend für abweichende Regelungen auf betrieblicher Ebene geöffnet. Die IW-Positionen bieten eine ökonomische Analyse der Effizienz in der Organisation von Informations- und Entscheidungsprozessen unter Beteiligung von Mitarbeitern: Es wird deutlich, dass diese nur unter bestimmten Vorausetzungen für Betriebe und Unternehmen vorteilhaft sind. Der Autor leitet daraus konkrete Empfehlungen für die Reform der betrieblichen wie der unternehmerischen Mitbestimmung ab.

Zu beziehen unter anderem hier.

 

Betriebsratswahlen - Eine Analyse der Betriebsratswahlen von 1975 bis 2006,  von Horst-Udo Niedenhoff

Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten machen den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat zum entscheidenden Mitbestimmungsfaktor in den Betrieben und Unternehmen. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 fanden die elften Betriebsratswahlen nach der ersten Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 und die zweiten Wahlen nach der zweiten Novellierung 2001 statt. Es waren aber auch gleichzeitig die fünften Wahlen nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Der Autor bietet einen Rückblick zur Entwicklung der Betriebsräte seit den 70er Jahren und stellt die aktuellen Fakten zusammen: Die Betriebsratswahluntersuchung 2006 des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln repräsentiert 33.322 Betriebsratsmitglieder, die 2.400.882 Arbeitnehmer in den Betrieben betreuen.

Zu beziehen unter anderem hier


Erfolgreich mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Ein Leitfaden für kleine und mittlere Betriebe (Praxis Mittelstand)
von Hugo Mohr (Autor), Andreas Wodok

Kurzzusammenfassung: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie heute empfindet so mancher Mittelständler die betriebliche Mitbestimmung als überflüssiges Hemmnis. Der Betriebsrat gilt als lästig und seine Aufgaben werden nicht sonderlich ernst genommen. Eine Folge davon ist, dass jeder fünfte Betriebsrat seine Mitwirkungsrechte durch den Arbeitgeber behindert sieht. In solchen Unternehmen sind betriebswirtschaftlich schädliche Konflikte geradezu programmiert. Doch selbst wer glaubt, dass die Mitbestimmung dem Betriebsrat zu viele Rechte einräumt, ist gut beraten, die Kooperation zu suchen wenn schon nicht aus Überzeugung, dann aus Eigennutz.


Diese Broschüre ist unter anderem hier zu beziehen.