Betriebsverfassungsgesetz

 

Grafik: Betriebsverfassungsgesetz Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, die Idee der Partnerschaft durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertretungen aller Arbeitnehmer im Betrieb und im Gesamtunternehmen zu verwirklichen. Als oberster Grundsatz gilt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten sollen (§ 2 BetrVG).

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig. Arbeitskämpfe zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder ihren Verbänden werden davon nicht berührt. Das BetrVG gilt in allen Betrieben der privaten Wirtschaft mit in der Regel fünf ständigen, wahlberechtigten Mitarbeitern.

Das BetrVG regelt:

die individuellen Rechte des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz durch Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte in den Angelegenheiten, die den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz und im Betrieb unmittelbar betreffen; die betriebliche Mitbestimmung durch Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Mitbestimmungsrechte auf der Unternehmensebene durch die Besetzung des Aufsichtsrates zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern. Organe und Institutionen des BetrVG sind: Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertrauensmann, Betriebsversammlung, Jugend- und Auszubildendenversammlung, gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat sowie die Einigungsstelle.

Zentrales Vertretungsorgan der Arbeitnehmer ist der Betriebsrat. Er hat über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen. In der Praxis liegt seine Haupttätigkeit in den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten (§§ 87ff BetrVG), in Personalangelegenheiten (§§ 92ff BetrVG) und in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106ff BetrVG). Der Betriebsrat wird alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebes. Sie können Kandidaten vorschlagen und wählen; ebenso können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Kandidaten vorschlagen.

Im Jahr 2001 wurde das Betriebsverfassungsgesetz novelliert. Die Novellierung besteht u.a. in der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. So gehören jetzt auch Themen wie betrieblicher Umweltschutz, Ausländerfeindlichkeit und Qualifizierung zu den Aufgaben der Betriebsräte. Die Mitbestimmung wurde auch auf Kleinbetriebe ausgedehnt und die Zahl der Betriebsräte erhöht. (Ni)

 

Weiterführende Informationen:

 

Arbeitsgesetze (Taschenbuch), Beck-Texte im DTV

Kurzbeschreibung: mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis und einer Einführung von Professor Dr. Reinhard Richardi Zur Neuauflage: Berücksichtigt Änderungen in ca. 20 Gesetzen der Textsammlung, u.a. durch das · Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinen Gleichbehandlung · Gesetz zur Einführung des Elterngeldes · Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung · Föderalismusreform-Begleitgesetz · Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze · 2. Justizmodernisierungsgesetz · Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung des EGBGB · Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft · Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz · Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts · Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) · Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie · Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes · Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende · Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) · Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes · Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) · Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007 · Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze · Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 · Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie · Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal · Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal.

Zu beziehen unter anderem hier.

 

Betriebliche Mitbestimmung - Viel Modernisierungsbedarf, Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), iwd Juni 2007

In Deutschland bestimmen die Beschäftigten zu einem Gutteil mit, wo es in ihrem Betrieb langgeht. Die Mitsprache im betrieblichen Alltag ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Doch das verfehlt oftmals das Ziel – und wird insbesondere in kleineren Firmen als bürokratisch empfunden. In vielen Unternehmen gehen Geschäftsführung und Belegschaft daher andere Wege, um die Mitarbeiter in Informations- und Entscheidungsprozesse einzubinden.*) Wenn es darum geht, die Belange der Beschäftigten zu vertreten, gelten Betriebsräte oft als erste Adresse. Das Betriebsverfassungsgesetz, das für alle Betriebe mit mindestens fünf Beschäftigten gilt, schreibt die Einrichtung von Betriebsräten allerdings nicht vor.


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