Diäten
Das Grundgesetz (GG) sieht in Art. 48 Abs. 3 eine "angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" vor, die die Abgeordneten einerseits unabhängig macht von privaten Geldgebern, andererseits soll jeder Bundesbürger unabhängig von seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit haben, ein öffentliches Amt zu bekleiden. Geld soll bei der Ausübung politischer Ämter also keine Rolle spielen. Auf diese Weise soll die Entscheidungsfreiheit der Parlamentarier ("Freies Mandat") garantiert werden.
Die Ansprüche der Abgeordneten im Detail regelt das "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages" vom 18. Februar 1977. Im ersten Halbjahr nach seiner konstituierenden Sitzung entscheidet der Bundestag über die Höhe der Diäten. Orientierungsmaßstab hierfür sind die Bezüge von Beamten bzw. Richtern in den Besoldungsgruppen B6/R6, entsprechend den Bezügen eines Oberbürgermeisters oder Richters an einem oberen Bundesgericht.
Die Diäten setzen sich wie folgt zusammen:
steuerpflichtige Aufwandsentschädigung von aktuell monatlich 7.009 Euro (brutto); Kostenpauschale von derzeit 3.589 Euro zur Deckung der mandatsbedingten Ausgaben (z.B. Zweitbüro in Berlin, doppelte Haushaltsführung, Büromaterialien usw.). Die monatliche Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angehoben; Sachleistungen, wie z.B. für die Beschäftigung von Mitarbeitern. Hierfür stehen einem Abgeordneten aktuell 10.660 Euro pro Monat zur Verfügung;Darüber hinaus haben die Abgeordneten Anspruch auf Übergangsgeld und Altersentschädigung. s.a. www.bundestag.de

