Einigungsstelle

Kommt in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, kann ebenso eine Einigungsstelle gebildet werden.

In all diesen Fällen müssen Betriebsrat und Arbeitgeber sich zunächst einmal über die Person des unparteiischen Vorsitzenden verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der ersten Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, so nimmt er nach weiterer Beratung an einer erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten.

Tätig wird die Einigungsstelle nach dem BetrVG und wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Durch eine Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden. Die Kosten der Einigungsstellenverfahren trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG). (Ni)

 

Weiterführende Informationen / Literaturempfehlungen:


Erfolgsfaktor für die Unternehmen, von Karl-Ernst Schmitz-Simonis

„Am Hochkostenstandort Deutschland können Unternehmen nur mit hoch qualifizierten Mitarbeitern und innovativen Produkten erfolgreich sein. Diese Erkenntnis bestand längst vor dem Abschluss des Tarifvertrags Qualifizierung 2006“, betonte Karl-Ernst Schmitz-Simonis, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer von METALL NRW – Verband der Metall- und Elektro-Industrie NRW e.V., im Rahmen einer Vorstandssitzung am 25. April in Düsseldorf. Schmitz-Simonis erwartet, dass die sachgerechte Anwendung dem neuen Tarifvertrags entsprechend gelebt wird, weil sie im beiderseitigen Interesse von Betrieben und Mitarbeitern liege. „Die Chancen sind vorhanden, denn betriebliche Weiterbildung ist ein gemeinsames Anliegen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Und der Nutzen fließt beiden Seiten zu.“

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"Effiziente Mitbestimmung - Eine ökonomische Analyse" von Oliver Stettes

Das Thema Mitbestimmung steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit, der Sozialpartner und der Politik. Die Meinungen über den Modernisierungsbedarf gehen erwartungsgemäß weit auseinander. Einig sind sich alle Beobachter jedoch in einem Punkt: Die Bedeutung der betrieblichen Ebene für die Regelung der Arbeitsbeziehungen wird weiter zunehmen. So werden bereits Tarifverträge zunehmend für abweichende Regelungen auf betrieblicher Ebene geöffnet. Die IW-Positionen bieten eine ökonomische Analyse der Effizienz in der Organisation von Informations- und Entscheidungsprozessen unter Beteiligung von Mitarbeitern: Es wird deutlich, dass diese nur unter bestimmten Vorausetzungen für Betriebe und Unternehmen vorteilhaft sind. Der Autor leitet daraus konkrete Empfehlungen für die Reform der betrieblichen wie der unternehmerischen Mitbestimmung ab.

Zu beziehen unter anderem hier.