Entgeltfortzahlung
Die Sicherung der Arbeitnehmer gegen den Ausfall ihres Einkommens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit war zunächst eine zentrale Aufgabe der 1883 geschaffenen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Arbeitgeber wurden 1930/31 zur Gehaltsfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Angestellte verpflichtet, um die Krankenkassen zu entlasten.
Dabei blieb es bis Mitte der fünfziger Jahre. Danach wurde den Arbeitgebern in drei Gesetzesetappen - 1957, 1961 und 1970 - auch die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall übertragen: Seit Anfang 1970 haben auch die Arbeiter Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlungsgesetz 1970).
Nachdem die CDU / F.D.P.-geführte Bundesregierung zum 1. Oktober 1996 das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert und die Fortzahlung von 100 auf 80 Prozent reduziert hatte, ist die amtierende Bundesregierung seit dem 1.1.1999 zu der alten Regelung zurückgekehrt und hat damit die volle Entgeltfortzahlung wieder hergestellt. Von den fortgezahlten Löhnen und Gehältern sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im gleichen Umfang abzuführen wie vom normalen Arbeitsentgelt. Die Kosten der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung beliefen sich 2005 auf rund 29,8 Mrd. Euro.
An das Ende der Lohnfortzahlungsfrist schließt sich bei andauernder Arbeitsunfähigkeit unmittelbar die Zahlung von Krankengeld an. Krankengeld zahlt die GKV grundsätzlich unbegrenzt. Im Jahr 2006 verausgabten die gesetzlichen Kassen dafür 5,7 Milliarden Euro. Aufgrund des sinkenden Krankenstands sanken die Ausgaben bis 2005 sogar auf 5,9 Mrd. Euro. Die Leistungsdauer ist jedoch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt, wenn das Krankengeld wegen derselben Krankheit zu gewähren ist. Bei derart lang dauernden Leiden liegt in der Regel Erwerbsunfähigkeit vor, und der Kranke hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. (Pi)

