Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer fällt laut § 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) an, nachdem jemand eine Erbschaft erworben hat ("Vermögenserwerb von Todes wegen").
Daneben gilt der so genannte "Vermögenserwerb durch Schenkungen unter Lebenden" als nächstwichtiger Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Damit soll vermieden werden, dass die Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten umgangen werden kann.
Ferner wird das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer unterworfen (§ 3 ErbStG).
Weiterführende Informationen:
Erbschaftssteuer - Für Justitia sind alle gleich, Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), iwd März 2007
Wieder einmal hat Karlsruhe den Politikern Hausaufgaben aufgegeben: Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts darf vererbter Immobilien- und Unternehmensbesitz nicht anhand veralteter, unrealistischer Werte besteuert werden, während der Fiskus bei Geld und Wertpapieren aktuelle – und deutlich höhere – Werte zugrunde legt. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2008 Zeit, die Erbschaftssteuer entsprechend zu reformieren. Die Erben stärker zur Kasse zu bitten, haben die Richter jedoch nicht gefordert.
Rund 1.000 Milliarden Euro werden die Deutschen in den Jahren 2006 bis 2010 vererben, schätzt die Dresdner Bank. Zwischen 2011 und 2015 soll der Wert des vererbten Geldvermögens, der Immobilien und des Hausrats sogar auf 1.300 Milliarden Euro steigen. Das Bonner Institut für Mittelstandsforschung geht davon aus, dass darüber hinaus jedes Jahr 70.000 kleine und mittlere Unternehmen an die nachkommende Generation übergeben werden. Mit Spannung dürften daher die meisten Bundesbürger vor einiger Zeit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsbesteuerung verfolgt haben. Die Richter erklärten, das bestehende Recht sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
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