Freiberufler

Der Begriff des Freiberuflers ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Als Freiberufler erkennt das Finanzamt klassische freie Berufsstände wie Ärzte, Rechtsanwälte und Notare sowie selbstständige künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten an (§ 18 EStG).

Im Gegensatz dazu gelten Gewerbetriebe laut Einkommensteuergesetz als Teilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 EstG).

 

Weiterführende Informationen:


Freie Berufe - vor allzu viel Wettbewerb geschützt, Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), iwd Mai 2006
Die freien Berufe sind in Deutschland mit vielen Auflagen versehen. Mangelnder Wettbewerb, hohe Preise und eine geringe Produktivität sind die Folgen. In den weniger regulierten Ländern wie Finnland und Schweden macht z.B. eine Anwaltskanzlei pro Beschäftigten doppelt so viel Umsatz wie in Deutschland.
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