Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz

Am 1. August 2006 ist das SGB II-Fortentwicklungsgesetz, meist "Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz" genannt, in Kraft getreten. Hintergrund waren die seit Inkrafttreten von Hartz IV am 1.1.2005 gesammelten Erfahrungen und die Verbesserungsvorschläge des vom Bundeswirtschaftsminister eingesetzten dreiköpfigen Ombudsrates für Problemfälle bei Hartz IV. Im Wesentlichen ginges darum, Leistungsmissbrauch besser zu bekämpfen, das Leistungsrecht zu optimieren und die Verwaltungspraxis effizienter zu gestalten.

Neuregelungen:

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit: Bereits bei der ersten Antragstellung soll die Arbeitsfähigkeit der Antragsteller überprüft und ihnen ein sofortiges Vermittlungsangebot gemacht werden, damit Hilfebedürftigkeit nach Möglichkeitgar nicht erst eintritt.

Verschärfte Sanktionen: Empfängern von Arbeitslosengeld, die innerhalb eines Jahres dreimal eine Stelle oder Weiterbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahme ablehnen, können alle Zahlungen gestrichen werden. Statt Geld werden dann nur noch Sach- oder so genannte geldwerte Leistungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine, ausgegeben.

Bessere Berücksichtigung der Altersvorsorge: Bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II (ALG II) bleibt mehr Vermögen,das der Altersvorsorge dient, unberücksichtigt. Der Freibetrag für Privatvorsorge beträgt jetzt 250 Euro pro Lebensjahr, höchstens 16.250 Euro, zuvor waren es 200 Euro, maximal13.000 Euro. Im Gegenzug ist die Höchstgrenze für sonstiges Vermögen von 200 auf 150 Euro pro Lebensjahr abgesenkt worden.

Leistungen für Unterkunft und Heizung bleiben auf die vorherige Höhe begrenzt, wenn Hilfeempfänger in eine teuere Wohnung umziehen, ohne dass dies erforderlich ist. Unter25-Jährige erhalten keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie mit der Absicht von Zuhause ausziehen, den ALG II-Leistungsbezug herbeizuführen.

Angleichung der Regelsätze in Ost und West: In den neuen Bundesländern wird der Regelsatz des ALG II auf Westniveau (345 Euro) angehoben. Der Rentenversicherungsbeitrag, der für ALG II Empfänger gezahlt wird, wird von 78 auf 40 Euro gesenkt.

Umkehr der Beweislast bei eheähnlichen Gemeinschaften: Bei Lebensgemeinschaften in einer Wohnung gilt grundsätzlich die Vermutung, dass es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschafthandelt. Ist dies nicht der Fall, muss der Antragsteller das Gegenteil beweisen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind eheähnlichen Partnerschaften bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung gleichgestellt.

Bessere Erreichbarkeit: Bezieher von ALG II müssen grundsätzlich an allen Werktagen unter der von ihnen angegebenen Adresse erreichbar sein. Urlaub ist höchstens für drei Wochen im Jahr mit Einwilligung der Arbeitsagentur erlaubt.

Gleichstellung von Arbeitsgelegenheiten mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: Damit haben "Ein-Euro-Jobber" Anspruch auf alle Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik im SGB III, auf die Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABMs) Anspruch haben. Dazu gehören Vermittlungs- und Bildungsgutscheine.

Eltern, die Anspruch auf ALG II haben, können wählen, ob sie den Kinderzuschlag beantragen und damit aus dem ALG II-Bezug ausscheiden, oder im ALG II-Bezug bleiben, solange sie den befristeten Zuschlag erhalten, der beim Übergang vom ALG I ins ALG II für zwei Jahre gezahlt wird. Die Eltern müssen selbst prüfen, welche Option für sie günstiger ist.

Datenabgleich: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Daten bei Behörden, wie z.B. Finanzämtern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg erfragen, um die Vermögensverhältnisse oder die Verfügbarkeit des Antragstellers für den Arbeitsmarkt festzustellen.

Missbrauchsbekämpfung: Mit der Einrichtung von Außendiensten bei den Jobcentern sollen Missbrauchsfälle bei Langzeitarbeitslosen schneller und umfassender aufgedeckt werden.(wp)



Weiterführende Informationen:

Bewertungsauszug aus dem Merkelmeter - der wissenschaftlichen Politikanalyse von Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) und WirtschaftsWoche:

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Kabinettsbeschluss vom 3.5.2006; 1. Beratung BT: 11.5.2006; BT-Drs. 16/1410
2./3. Beratung: 1.6.2006 (lt. Tagesordnung des Deutschen Bundestages)
geplantes In-Kraft-Treten: 1.8.2006 (im Wesentlichen)

Bewertungsrelevante Änderungen

Der Gesetzentwurf enthält mehr als 50 Änderungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Diese sollen dazu dienen,

Eingliederungen und das Leistungsrecht zu verbessern,
Leistungsmissbrauch zu vermeiden und
die Verwaltungspraxis zu verbessern.

Außerdem enthält das „Fortentwicklungsgesetz" Folgeänderungen bei der Arbeitsförderung (SGB III) und rechtstechnische bzw. redaktionelle Änderungen.

(...) 

Bewertung

Angesichts der unerwartet hohen und weiter steigenden Kosten für das Arbeitslosengeld II, die vor allem den Bundeshaushalt belasten, ist das Anliegen der Bundesregierung verständlich, die Grundsicherung für Arbeitsuchende weniger missbrauchsanfällig zu machen und so den Ausgabenanstieg einzudämmen. Die genannten Maßnahmen erscheinen grundsätzlich dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Insbesondere die neuen Sofortangebote (Arbeitsangebote, Arbeitsgelegenheiten, Qualifizierungen) können dazu dienen, die Arbeitsbereitschaft der Betroffenen zu überprüfen. Sollte sich erweisen, dass ein Antragsteller nicht zur Arbeit bereit ist, kann er folgerichtig auch nicht als Arbeit suchend gelten. Allerdings ist in der Praxis darauf zu achten, dass es sich bei den Qualifizierungsangeboten um geeignete Maßnahmen handelt, deren Effektivität in Evaluationen nachgewiesen wurde. Denn mit Scheinangeboten oder Qualifizierungsmaßnahmen, die am Bedarf des Arbeitsuchenden vorbeigehen, wird das eigentliche Ziel, Menschen wieder in Lohn und Brot zu bringen, nicht erreicht.

Außerdem ist nicht verständlich, warum das neue Sofortangebot nur für erwerbsfähige Personen eingeführt werden soll, die erstmals einen Antrag auf ALG II stellen. Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre Leistungen aus der Grundsicherung (SGB II) oder der Arbeitsförderung (SGB III) erhalten haben, müssen sich diesem „Work-Test" nicht unterziehen. Dabei wäre gerade dies eine Möglichkeit, den Bestand nach Missbrauch zu durchforsten.

Die Bundesregierung möchte zudem die Sanktionen verschärfen, die ein ALG II-Empfänger riskiert, wenn er wiederholt eine seiner Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt.[1] Bei erstmaligem Verstoß wird der Regelsatz für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Eine erneute Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres erhöht den Kürzungssatz um weitere 30 Prozent. Um insgesamt 60 Prozent wird dann nicht mehr nur der Regelsatz, sondern das gesamte ALG II (also auch die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe) drei Monate lang abgesenkt. Diese stärkere Sanktionsmöglichkeit könnte die Bereitschaft der Transferempfänger erhöhen, eine ihnen angebotene Stelle/Arbeitsgelegenheit anzunehmen bzw. der Eingliederungsvereinbarung entsprechend bei der Arbeitsuche mitzuwirken. In diesem Falle wäre es aber Erfolg versprechender, die Sanktionsmöglichkeiten konsequent anzuwenden, die das Gesetz jetzt schon bereit hält, statt das Instrumentarium der Höhe nach zu verschärfen, nicht aber dafür zu sorgen, dass es überhaupt angewendet wird.

Insgesamt offenbart das von der Bundesregierung vorgelegte SGB II-Fortentwicklungs­gesetz dreierlei:

  • Das Ziel der geplanten Änderungen besteht weniger in der Verbesserung der Vermittlungschancen der Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt, sondern in Kosteneinsparungen.

  • Die prinzipiell richtige Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende weist massive Konstruktionsmängel aus. Diese offenbaren sich in der Missbrauchsanfälligkeit des Systems, den Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung und den steigenden Kosten.

  • Die Große Koalition ist nicht in der Lage, das Transfersystem grundlegend zu überarbeiten. Stattdessen doktert sie an den Symptomen herum, ohne die Ursachen zu beseitigen.

Die positiven Wirkungen des Gesetzesvorhabens auf die Beschäftigungssituation dürften daher begrenzt sein. Entsprechend verzeichnet das Merkelmeter nur ein leichtes Plus.

Den ganzen Text aus dem INSM-Merkelmeter finden Sie hier. 

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