Pendlerpauschale
Berufstätige können die Kosten für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte in Form der Pendler- bzw. Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Hierzu kann der einfache Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit dem 1. Januar 2004 mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden (früher: bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern mit je 0,36 Euro, ab elf Kilometern mit je 0,40 Euro).
Maximal können 4.500 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (früher: 5.112 Euro). Wer für den Weg zur Arbeit ein Auto benutzt, kann Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten zum Ansatz bringen.
Nicht mehr abgesetzt werden können nach der neuen, seit dem 1. Januar 2004 geltenden Regelung Flugreisen.
Bei den Gesprächen zwischen SPD und Union zur Bildung einer Großen Koalition nach der Bundestagswahl am 18. September 2005 stand im Zusammenhang mit der Frage der Haushaltskonsolidierung auch eine weitere Kürzung der Pendlerpauschale zur Debatte.
Weiterführende Informationen:
Kilometerpauschale - Nur knapp jeder Zweite zahlt drauf, Instititut der deutschen Wirtschaft Köln, iwd Januar 2007
Die Mehrheit der Pendler spürt von der Neuregelung bei der Kilometerpauschale nichts. Denn schon bisher konnte mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer keinen Cent für den Weg zur Arbeit absetzen – weil die Fahrtkosten mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag verrechnet werden. Als Faustformel gilt: Wer weniger als 14 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt wohnt, muss trotz der Änderung nicht mehr Einkommenssteuer zahlen als vorher.
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