Praxisgebühr

Zusammen mit der Gesundheitsreform (GKV-Modernisierungsgesetz) gilt seit dem 1. Januar 2004 die so genannte Praxisgebühr. Das heißt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen bei jedem Arzt- oder Zahnarztbesuch grundsätzlich zehn Euro pro Quartal bezahlen. Ausgenommen sind Überweisungen für denselben Behandlungsfall innerhalb eines Quartals sowie gesetzlich definierte Vorsorgeuntersuchungen.

Mit dieser Praxisgebühr sollen die Patienten - ähnlich wie mit dem bereits bestehenden Eigenanteil für Arzneimittel - an den Kosten des Gesundheitswesens beteiligt werden.