Tarifvertrag

Das Ergebnis der Verhandlungen der Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) oder der Verhandlungen zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft ist der Tarifvertrag.Tarifverträge gehören in der Bundesrepublik Deutschland zu den Verträgen mit der größten Bedeutung und dem weitesten Geltungsbereich. Sie regeln die Arbeitsentgelte (Lohn-und Gehaltstarifvertrag) und die Arbeitsbedingungen (Mantel- und Rahmentarifverträge).

Zudem regeln sie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien: Zu diesen Pflichten gehören die Durchführungs- und Einwirkungspflicht, das heißt das Gebot der Erfüllung desTarifvertrags und die Einwirkung der Tarifvertragsparteien auf ihre Mitglieder, den Tarifvertrag zu erfüllen. Zu den Pflichten gehört auch die Friedenspflicht: Unter der absolutenFriedenspflicht versteht man das Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrags. Unter der relativen Friedenspflicht versteht man freiwillige, erweiterteMöglichkeiten wie zum Beispiel Schlichtungsverfahren.

Der Tarifvertrag hat vor allem drei Funktionen: Zunächst einmal die Schutzfunktion. Er soll die Beteiligten vor einseitigen Festlegungen schützen. Eine weitere wichtige Funktion ist dieOrdnungsfunktion, das heißt der Tarifvertrag gibt allen von ihm erfassten Arbeitsverhältnissen während der Geltungsdauer einen bestimmten Inhalt. Ordnungsfunktion bedeutet auchRechtssicherheit und Überschaubarkeit. Zu den Funktionen des Tarifvertrages zählt auch die Friedensfunktion.

Nach dem Tarifvertragsgesetz bedürfen Tarifverträge der Schriftform und müssen von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet sein. Gebunden sind dann die Mitglieder derTarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, die selbst Partei des Tarifvertrages sind (Haustarif oder Firmentarif).

Es gibt im deutschen Tarifvertragsrecht das Prinzip der Allgemeinverbindlichkeit. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragsparteifür allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt im Einvernehmen mit einem aus je dreiVertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss. Der Tarifvertrag gilt dann für alle Arbeitnehmer, auch wenn ihr Arbeitgeber nicht Mitglied desArbeitgeberverbandes ist.

Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die der Tarifvertrag abgeschlossen worden ist, oder wenn beide Seiten ihn freiwillig beenden wollen. Eine weitere Möglichkeit istdie ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist oder aber auch die außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allerdings hatder Tarifvertrag die Konstruktion der so genannten Nachwirkung. Nach Ablauf gelten seine Rechtsnormen weiter bis sie durch eine andere Abmachung (Tarifvertrag) ersetzt werden.

Tarifvertragstypen werden unterteilt nach Inhalt, Vertragsarten und Geltungsbereichen. Unterschieden wird zwischen:

einjährigen, mehrjährigen und viele Jahre laufenden Tarifverträgen Firmentarifverträgen und VerbandstarifverträgenVerträgen nach fachlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel die Produktionsgebiete der Chemischen Industrie -, räumlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel Bundestarifverträge - oderauch persönlichen Geltungsbereichen - zum Beispiel Angestelltentarifverträge oder gewerbliche Tarifverträge.Arbeitgeberverbände oder auch Gewerkschaften, die Hausverträge abgeschlossen haben, sind gesetzlich verpflichtet, jeden Tarifvertrag dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungbekannt zu geben. Dieses Ministerium führt das so genannte Tarifregister. Ein Blick in dieses Register zeigt, dass Jahr für Jahr zwischen 7.000 und 8.000 Tarifverträge neuabgeschlossen werden. Insgesamt wurden in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1999 nahezu 320.000 Tarifverträge vereinbart, von denen am Jahresende 1999 rund 51.500 gültig waren.Davon waren etwas über 32.000 Verträge Verbandstarifverträge und über 19.500 Verträge Firmentarifverträge. (Ni)

 

Weiterführende Informationen:

M+E-Tarifrunde 2007 - Tragfähiger Kompromiss, Institut der deutschen Wirtschaft Köln, iwd Mai 2007

Die Tarifrunde 2007 in der Metall- und Elektro-Industrie ist Geschichte. Mit dem vereinbarten Kompromiss dürften Beschäftigte wie Unternehmen zurechtkommen. So werden die Löhne deutlich aufgestockt, um die Mitarbeiter angemessen am Aufschwung zu beteiligen. Im Gegenzug verschafft aber eine Vertragslaufzeit von 19 Monaten den Unternehmen Planungssicherheit. Weniger florierende Firmen gewinnen zudem dank einer Öffnungsklausel Gestaltungsspielraum.

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Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen, von Hagen Lesch

Kurzbeschreibung: Sorgen allgemein verbindliche Tarifverträge für gleiche Wettbewerbsbedingungen oder beschränken Sie den Marktzutritt für Unternehmen und Arbeitslose? Verhindern sie die notwendige Korrektur lohnpolitischer Fehlentwicklungen und der daraus resultierenden Beschäftigungsprobleme? Band 5 der IW-Positionen führt gut nachvollziehbar in die komplexe Materie ein. Der Autor erläutert zunächst die juristische Bedeutung, Entwicklung und Reichweite von AVE. Anschließend diskutiert er aus einer ordnungspolitischen Position heraus, ob Arbeits- und Einkommensbedingungen kollektiv geregelt werden sollten und welche arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen allgemein verbindliche Mindestlöhne haben.

Zu beziehen unter anderem hier.

 

Der Flächentarifvertrag in der Kritik, vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln (Hrsg.)

Kurzbeschreibung: Der Flächentarifvertrag ist Gegenstand von Kontroversen. Es gibt Symptome für einen schwindenden Rückhalt des Flächentarifvertrags: Die Gründung von Verbänden ohne Tarifbindung auf der einen und der Mitgliederschwund der Gewerkschaften auf der anderen Seite. Mit der Kritik am Modell des Flächentarifs und mit der These vom so genannten "Tarifkartell" befassten sich die Vortragenden und Diskutanten auf dem wissenschaftlichen Kolloquium des IW, das hier dokumentiert wird.

Zu beziehen unter anderem hier.